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Wir sind Ihr Service Ansprechpartner in der Region Aichach, Friedberg, Augsburg, Kühbach, Hollenbach, Affing und Umgebung.

Kaffeemaschinen Reparatur Service in Aichach

Kaffeemaschinen Reparatur
Geräte

Folgende Kaffeemaschinen reparieren wir:

  • Kaffeevollautomaten
Marken

Kaffeevollautomaten und Siebträgermaschinen Reparatur und Service folgender Marken:

  • Jura
  • DeLonghi
  • Saeco
  • Krups
  • Gaggia
  • Nivona
  • weitere Marken auf Anfrage
Preise

Reparaturpreise für Kaffeemaschinen / Siebträger Reparatur

39,- €*
auf Anfrage
auf Anfrage
auf Anfrage

*alle Preise inkl. MwSt.

Zusätzliche Informationen
  • Fachmännische Beratung

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Standort

Parkmöglichkeiten

Viele kostenlose Kundenparkplätze direkt vor unserem Geschäft vorhanden.

Besonderheiten

eigene Reparaturwerkstatt

Impressum und AGBs

 

Impressum

EP:Hufsky
Inh. Gerhard Hufsky

Flurstr. 37
86551 Aichach
Deutschland

Telefon: +49 (8251) 82800
Fax: +49 (8251) 82801
E-Mail: ep-hufsky@t-online.de

Inhaber: Gerhard Hufsky

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE233216917

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Radio-, Fernseh-, Elektro- und Multimedia-Fachbetriebe

Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil;

sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- und ähnlichen Bedingungen des Kunden:

Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit

der Schriftform.

I. Verkaufsbedingungen

1. Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Unternehmer berechtigt,

ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf anderweitig über

den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist

zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Unternehmers, vom Vertrag

zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen

einer Schadensersatzforderung kann der Unternehmer 20% des vereinbarten Preises

ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht

nachweislich nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung

eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist

gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) abzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

2. Mängelansprüche

2.1 Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist bei gebrauchten

Gegenständen und wenn der Kunde Unternehmer ist, ein Jahr, im übrigen zwei Jahre.

Dies gilt nicht für Ansprüche wegen mangelhafter Baumaterialien, die für ein Grundstück

oder Gebäude wesentlich und mit diesem fest verbunden sind und beim Unternehmerrückgriff

aus Anlass eines Verbrauchsgüterkaufes.

2.2 Der Kunde kann bei einer mangelhaften Sache zunächst nur die Beseitigung des

Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Der

Unternehmer kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn

sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert

der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu

berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile

für den Kunden zurückgegriffen werden könnte.

Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der

Nacherfüllung; auch diese kann der Unternehmer wegen unverhältnismäßiger Kosten

verweigern.

Liefert der Unternehmer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat

der Kunde die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen

Nutzungen zu leisten.

2.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten

oder den Kaufpreis mindern.

2.4 Werden vom Kunden Mängelansprüche geltend gemacht, muß er den Erwerb des

Kaufgegenstandes durch Vorlage der Rechnung oder auf andere geeignete Weise

nachweisen.

II. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1

 

. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand

dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann,

weil:

1.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt

werden konnte;

1.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

1.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;

1.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich

Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

2

 

. Bauleistungen werden insgesamt nach Teil B der Verdingungsordnung für

Bauleistungen (VOB/B) erbracht.

3

 

. Mängelansprüche

3.1 Für Mängelansprüche, die nicht auf Bauleistungen an Gebäuden oder Grundstücken

beruhen, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn der Kunde Unternehmer ist, im

übrigen zwei Jahre.

3.2 Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues

Werk herstellen (Nacherfüllung). Der Unternehmer kann die Nacherfüllung

verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Stellt der

Unternehmer ein neues Werk her, kann er vom Kunden die Herausgabe des

mangelhaften Werkes und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen verlangen.

3.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Unternehmer die nach billigem

Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere

dafür Sorge zu tragen, daß der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und

Durchführung der Reparatur dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zur

Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist

der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit. Dem Kunden ist bekannt, daß der

Unternehmer eine externe Datensicherung vor Arbeitsaufnahme voraussetzt.

3.4 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten

oder nach seiner Wahl die Vergütung mindern.

4. Erweitertes Pfandrecht des Unternehmers an beweglichen Sachen

4.1 Dem Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht

an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden

zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,

Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie

mit dem im Besitz des Unternehmers befindlichen Gegenstand im Zusammenhang

stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur,

soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind.

4.2 Wird der Gegenstand vom Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung

abgeholt, kann der Unternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes

Lagergeld berechnen. Erfolgt die Abholung nicht spätestens nach drei Monaten,

entfällt eine weitere Aufbewahrungspflicht und jede Haftung für leicht fahrlässige

Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden

eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Unternehmer ist berechtigt, den

Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert

zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

4.3 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten

der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der

geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Unternehmer

anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

1. Preise und Zahlungsbedingungen

1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Unternehmers einschließlich

Mehrwertsteuer.

1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar.

Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Wechsel

werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.

1.3 Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten

Fällen spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und

Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher,

ob oder wann dem Kunden die Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist,

tritt an ihre Stelle der Empfang der gekauften Sache.

2. Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus

diesem Vertrag vom Kunden geschuldeten Zahlungen Eigentum des Unternehmers.

Gleiches gilt für Gegenstände, die der Unternehmer im Rahmen von Reparatur- oder

sonstigen Montageverträgen liefert, soweit diese Gegenstände nicht durch Einbau

wesentliche Bestandteile einer nicht dem Unternehmer gehörenden Sache werden.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Unternehmer

gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder

Leistung nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn eine Reparatur durch den

Unternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist.

Bis zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt dürfen die vom

Eigentumsvorbehalt erfaßten Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen

oder verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso

sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.

Ist der Kunde Unternehmer, so ist ihm die Übertragung von Besitz oder Eigentum im

gewöhnlichen Geschäftsgang seines Unternehmens unter der Voraussetzung gestattet,

daß die Forderungen aus der Weiterübertragung an den Dritten einschließlich

sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Unternehmers bereits jetzt

an den Unternehmer abgetreten werden.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch

der Vorbehaltsware berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem

Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt

der Kunde seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach,

kann der Unternehmer nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten

und die Vorbehaltsware vom Kunden herausverlangen sowie nach Androhung mit

angemessener Frist unter Verrechnung auf seine Forderung durch freihändigen Verkauf

bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der

Vorbehaltsware trägt der Kunde. Bei Teilzahlungsgeschäften kann der Unternehmer

den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn der Kunde trotz zweiwöchiger Zahlungsfrist

mit zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens mit

10 % des Gesamtteilzahlungspreises (bei einer Abzahlungsdauer von über drei Jahren

mindestens 5 %) im Verzug ist. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung

der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt

hat der Kunde dem Unternehmer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den

Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde

trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der

Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit diese Kosten nicht von Dritten

eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, die Vorbehaltsware während

der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle

vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich

ausführen zu lassen.

Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen freizugeben,

soweit ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr

als 10 % übersteigt.

3. Nacherfüllung, Rücktritt

3.1 Liefert der Unternehmer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder

stellt der er ein neues Werk her, so kann er vom Kunden die mangelhafte Sache oder

das mangelhafte Werk herausverlangen und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen

fordern. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige

lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und

voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer unter Berücksichtigung der Mangelhaftigkeit

der Sache oder des Werks an.

3.2 Bei Rücktritt sind Unternehmer und Kunde verpflichtet, sich die voneinander

empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für gezogene Nutzungen hat der Kunde

Wertersatz zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes gilt III. 3.1 Satz 2 entsprechend.

4. Haftungsausschlüsse

4.1 Von jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen sind: Mängel, die der Kunde durch

Beschädigung, falschen Anschluß, falsche Bedienung oder unsachgemäße Eingriffe

verursacht hat oder die durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag oder Verschleiß, Überbeanspruchung

mechanischer oder elektromechanischer Teile, nichtbestimmungsgemäßen

Gebrauch, Verschmutzung, außergewöhnliche mechanische, chemische

oder atmosphärische Einflüsse verursacht wurden oder Mängel, die der Kunde nicht

unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Wochen angezeigt hat. Darüber hinaus

sind bei Produkten der Unterhaltungselektronik von jeglicher Haftung ausgeschlossen:

Mängel, die durch schlechte Empfangsqualität, ungünstige oder nachträglich geänderte

Empfangsbedingungen, mangelhafte Antennen, Beeinträchtigung des Empfangs oder

Betriebs durch äußere Einflüsse, vom Kunden eingelegte ungeeignete oder mangelhafte

Batterien, verschmutzte Magnetköpfe oder die unsachgemäße Behandlung von

Abtastnadeln bedingt sind.

4.2 Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher

Vertreter oder Erfüllungsgehilfe fahrlässig verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf

die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstiger

Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht

für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und

aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit.

5. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung

mit Kaufleuten einschließlich Wechsel - und Scheckforderungen ist ausschließlicher

Gerichtsstand der Sitz des Unternehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der

Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz

oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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